Satzung


 

§ 1
Name der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft nennt sich:  Freie Wählergemeinschaft Bad Lippspringe

Die Kurzbezeichnung ist:  FWG Bad Lippspringe

§ 2
Sitz der Gemeinschaft

Sitz der Gemeinschaft ist Bad Lippspringe. Die Geschäftsadresse ist jeweils die des ersten Vorsitzenden.

§ 3
Zweck der Gemeinschaft

Der Zweck der Gemeinschaft besteht ausschließlich darin, durch Teilnahme an allgemeinen Wahlen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

Die Freie Wählergemeinschaft Bad Lippspringe beteiligt sich an den Kommunalwahlen. Die von der Gemeinschaft nominierten und in den Stadtrat bzw. Kreistag gewählten Vertreter üben ihr Amt unabhängig von dem Einfluß überörtlicher Parteien aus.

Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl sollen möglichst viele Berufsgruppen beiderlei Geschlechts berücksichtigt werden.

Die FWG Bad Lippspringe wird sich mit allen öffentlichen Belangen der Stadt Bad Lippspringe und des Kreises Paderborn befassen.

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann sich die FWG Bad Lippspringe mit gleich gerichteten Gemeinschaften zu den Wahlen oder zur Durchsetzung überörtlicher Belange zusammenschließen.

Die FWG Bad Lippspringe ist einem Ideal-Verein gleichzusetzen und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.

§ 4
Aufnahme und Austritt der Mitglieder

1. Mitglied der FWG Bad Lippspringe kann werden, wer für die Kommunalwahlen in der Stadt Bad Lippspringe wahlberechtigt ist und keiner politischen Partei angehört.
Die Aufnahmeerklärung ist bei dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter abzugeben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft schriftlich.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes.
Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich erklärt werden. Durch die Entgegennahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen.
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmen ein Mitglied ausschließen, wenn:

a) das Mitglied einer politischen Partei angehört,

oder

b) einer anderen Gemeinschaft angehört, deren Tätigkeit sich nicht mit den Zielen der FWG Bad Lippspringe in Einklang bringen lässt,

oder

c) das Ansehen der FWG Bad Lippspringe in einer Weise schädigt, dass die Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist

oder

d) ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Ausschluß gegeben ist.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilnehmen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, Kandidaten für die Wahlen zum Gemeinderat und zum Kreistag zu benennen.

3. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden.

§ 6
Rechenschaftsbericht

Das Rechenjahr ist das Kalenderjahr. Der Kassenprüfer gibt spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung seinen Rechenschaftsbericht ab.

§ 7
Vorstand der Gemeinschaft

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem/den stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenprüfer
e) einem oder mehreren Beisitzern.

Für den Schriftführer und den Kassenprüfer können Stellvertreter gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Abberufung vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. Scheidet der erste Vorsitzende aus, so tritt an seine Stelle der Stellvertreter. Sind mehrere Stellvertreter vorhanden, so tritt an seine Stelle derjenige Stellvertreter, der bei seiner Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Scheidet der Schriftführer oder Kassenprüfer durch Rücktritt oder Abberufung vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle der für ihn gewählte Stellvertreter. Ist kein Stellverteter gewählt, so werden auch für diese Vorstandsmitglieder auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit Nachfolger gewählt.

2. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gemeinschaft durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den – oder im Falle mehrerer stellvertretender Vorsitzenden – durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Diese Vertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die ordnungsgemäße Führung aller für die Gemeinschaft nach Satzung und Beschluß der Mitgliederversammlung notwendigen Formalitäten und Geschäfte; er trifft die Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher Stimmenmerhheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter der letzten der FWG Bad Lippspringe bekannten Anschrift mit einer Frist von einer Woche. Dabei wird der Tag der Absendung und der Tag des Eingangs der Einladung nicht mitgerechnet.
In besonders wichtigen Fällen kann die Frist verkürzt werden. über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder.

2. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Die Vertretung von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder oder Dritte ist ausgeschlossen.

3. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen alle zwei Jahre einberufen werden. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und des Kassenprüfers entgegen.

4. Der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandmitglied leiten die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesen oder vorhanden, wählt die Versammlung einen Leiter aus ihrer Mitte.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Wahl und Abberufung sowie Entlastung der Vorstandsmitglieder. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter und der übrigen Vorstandsmitglieder sind nur auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder geheim.
b) Festlegung der Befugnisse und Aufgaben des Vorstands.
c) Wahl der Kandidaten zum Stadtrat und Kreistag.
d) Aufstellung der Programme für die grundsätzliche Tätigkeit der Gemeinschaft und zu den jeweiligen Kommunalwahlen.
e) Satzungsänderungen
f) Ausschluß von Mitgliedern
g) Auflösung der Gemeinschaft

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu a) bis d) werden mit einfacher Stimmenmehrheit und die Beschlüsse zu e) bis g) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Eine Ausnahme gilt für die Abberufung des Vorstandes. Hier ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erstellt der Vorsitzende ein Protokoll, das von einem weiteren Teilnehmer der Versammlung gegenzuzeichnen ist.

§ 9
Auflösung der Gemeinschaft

Wird die Gemeinschaft aufgelöst, so fällt das vorhandene Vermögen dem örtlichen Deutschen Roten Kreuz zu.